Petitionsrecht
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden." (Art. 17 GG)
Dieses Petitionsrecht ist auch explizit im § 34 NKomVG verankert und gilt folglich auch für Stadtrat und Kreistag.
Als ich vor einigen Jahren erstmalig eine Petition beim Stadtrat eingereicht habe, hat dieser sofort die Möglichkeit genutzt, zu entscheiden, dass Petitionen im nichtöffentlichen Verwaltungsausschuss behandelt werden.
Claus Seebeck hatte den CDU-Antrag mit der "Vielzahl der zu erwartenden" Petitionen begründet. Das war natürlich Unsinn. Offensichtlich gab es vorher keine Petitionen und zu erwarten waren eine Vielzahl schon gar nicht. Die nichtöffentliche Behandlung der Petition führte dann zur Wirkungslosigkeit dieser. Niemand bekam sie mit.
Begleitet wurde das Vorgehen mehrfach von Politikererklärungen, man hätte eine "parlamentarische Demokratie", womit sie mehr oder weniger sagen wollten, dass sie die Entscheidungen treffen und die Eingaben nicht brauchen. Man wollte offensichtlich nicht, dass Bürger das Petitionsrecht in Anspruch nehmen. Dabei muss die Vertretung ja der Petition nicht folgen, sie muss sie "nur" behandeln.
Das wir dann noch CDU-Ratsmitglieder hatten, die mich gebeten haben sie aus meinem E-Mail-Verteiler zu nehmen oder behaupteten sie wären nicht meine Vertretung macht die Sache nicht besser ("Vertretung" ist ein Begriff aus dem NKomVG und bezeichnet hier den Rat den Stadt Geestland).
Offene, öffentliche Demokratie geht anders.